Jahreshauptversammlung 2010
Die turnusmässige Neuwahl des Vorstandes des VDKB erbrachte keine Änderungen. Die Versammlung beschloss allerdings, einen seit einem Jahr vakanten Beisitzerposten vorerst nicht neu zu besetzen.
Der VDKB setzt auch weiterhin gezielt auf Qualität. Insoweit wurde das anstehende Inkrafttreten der
„Qualitätsvereinbarung zu § 137 d Abs. 3 SGB V“ für ambulante Vorsorgeleistungen im Kurort ausdrücklich begrüßt. Der VDKB wird sich in diesem Zusammenhang weiter dafür einsetzen, die in der seinerzeitigen Qualitätskooperation mit dem Deutschen Heilbäderverband e.V. entstandenen Qualitätsnormen als Basis kurörtlicher Leistungserbringung im Sinne des § 135 a SGB V als derzeit geltenden, selbstverständlich weiter zu entwickelnden „state of art“ in die Qualitätsvereinbarung aufzunehmen..
Die VDKB-QM-Verbundbetriebe beschlossen einen weiteren Ausbau des VDKB-spezifischen Intranetsystems zum fachlichen Qualitätsdiskurs und berichteten, nunmehr auch die bisher bekannten QM- Vorgaben des vermutlich
im Herbst zur Veröffentlichung anstehenden neuen „Branchenstandards Medical Wellness“
in das QMS implantiert zu haben. Der VDKB zählt im „Deutschen Arbeitskreis Medical Wellness“ zu den Erstunterzeichnern der sog. „letter of intent“ (LOI) zu qualitativ untermauerten Medical- Wellness-Leistungen. Nach einem Vortrag des VDKB-Vorsitzenden auf der Jahrestagung der BISA (British International Spa Association) hat zwischenzeitlich auch diese im kompletten Commonwealth tätige Organisation den „LOI“ übernommen.
Die Mitgliedschaft des VDKB in der Marketinginitiative zur Förderung von Gesundheitstourismus,
med in Germany, eröffnet den qualitätszentrierten VDKB-Mitgliedern einen kostengünstigen Zugang zu dieser bundesweit aktiven Organisation bzw. zu einer Markenpartnerschaft im Rahmen der geschützten „Premiummarke Nr. 1 – med in Germany®“. Die dortigen Aktivitäten (www.medingermany.tv) wurden von den Mitgliedsbetrieben ebenso begrüßt wie auch die Einbindung des VDKB in die regelmässig tagende „Konferenz der Spitzenverbände der
Reha-Leistungserbringer“.
Die Mitglieder forderten den Vorstand auf, nachhaltig beim Bundesministerium für Gesundheit die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen „Statistikpflicht“ der Krankenkassen zu der Behandlung von Anträgen- auf Vorsorge-
bzw. Rehabilitationsmaßnahmen einzufordern. Ferner wurde der Vorstand legitimiert, auch nach dem Scheitern der
„EU-Richtlinie zur Patientenmobilität“ das Thema „EUROPA“ konsequent weiter zu bearbeiten. Insoweit signalisierten die Mitglieder dem Vorstand auch die weitere Unterstützung zur Positionierung dieses Themas bei der Bundespolitik.
Jahreshauptversammlung 2009
Die JHV 2009 des VDKB am 30.01. beschäftigte sich primär mit dem gesetzlichen Qualitätsgebot des § 135a SGB V
beziehungsweise den „Qualitätsvereinbarungen“ gemäß § 137d. Neben der praktischen Ausgestaltung der existenten Vereinbarung
zu § 137d Abs. 1 und 2 SGB V wurden die Detailbestimmungen der anstehenden Vereinbarung für die ambulante Vorsorge im
Kurort (§ 137d Abs. 3) vorgestellt und intensiv diskutiert. Weitere Themen waren die Vergütungsverhandlungen mit den
Krankenkassen, das Präventionsgesetz und die Änderungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Unterstützung von „Betrieblicher
Gesundheitsförderung“ beziehungsweise die damit gegebenen Handlungsfelder der Betriebe. Die veränderte Marktsituation der
GKV’en nach Einführung des Gesundheitsfonds wurde diskutiert. Der vorliegende Entwurf der EU-Kommission zur Ausübung der
Patientenrechte in der EU beschäftigte die Mitglieder des VDKB e.V. ebenso wie die „Letter of Intent“ als künftigen Branchenstandard für „medical wellness - Leistungen“.
Zu einer außerordentlichen JHV lud der VDKB auch die interessierte Fachöffentlichkeit am 11.11.2009 in das Restaurant Trautwein,
Bad Wörishofen, ein. Primäres Thema waren die neuen Qualitätsvorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation für die
stationäre Rehabilitation sowie die Weiterentwicklung der Qualitätsvereinbarung für stationäre Vorsorgeleistungen sein. Ferner
informierte der Verband über den aktuellen Stand der anstehenden gleichartigen Vereinbarung für die „klassische offene Badekur“ (
ambulante Vorsorge im Kurort gemäß § 23 Abs. 2 SGB V) und den neuen Branchenstandard zu „Medical Wellness“.
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