Das Qualitätsmanagement des VDKB e.V.

SGB V § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

(1) Für stationäre Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.

(1a) Für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.

(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach § 23 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesverbände der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.

(3) Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

SGB IX § 20 Qualitätssicherung

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 2a zu beteiligen.

(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Empfehlungen nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die nach § 19 Abs. 6 gebildeten Arbeitsgemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.

(4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

 

SGB IX § 21 Verträge mit Leistungserbringern

(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über

    1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
    2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
    3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
    4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
    5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
    6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.

(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.

(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.


BAR veröffentlicht Vereinbarung zum Qualitätsmangement

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation hat Ende August 2009 die künftig geltende „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement“ der verschiedenen Sozialversicherungsträger gemäß § 20 Abs. 2a SGB IX veröffentlicht. Diese Vereinbarung der Anforderungen an das einrichtungsinterne QM gilt künftig für alle Einrichtungen der stationären medizinischen Rehabilitation. Neben den dezidierten Anforderungen an die QM-Systeme regelt die Vereinbarung auch die Anforderungen an das QM-Zerifikat und die zuzulassenden Zertifizierungsinstitute. Nicht gemäß den Vorgaben dieser Vereinbarung zertifizierten Einrichtungen gelten  gemäß § 21 Abs. 3 SGB IX  „als nicht geeignet“. Der Versorgungsvertrag ist zu kündigen.

Somit entfaltet der Inhalt der Vereinbarung auch direkte Wirkung auf die bereits existente „Qualitätsvereinbarung zu § 137 d Abs. 1  SGB V“ bzw. gemäß der weiteren Bestimmungen im § 137 d Abs. 4 auch indirekte Wirkungen auf das QM der stationären bzw. ambulanten Vorsorge.

Den Text der Vereinbarung finden Sie hier (PDF)

Diese Vereinbarung gilt seit 01.10.2009


Qualitätsvereinbarung § 137d Abs. 1, 2, 4 SGB V, gültig seit 01.06.2008 (PDF)

Qualitätsvereinbarung § 137d Abs. 3 SGB V, gültig ab 01.09.2010 (PDF)


Hier finden Sie die Veröffentlichungen zum VDKB-Qualitätsmanagementsystem

Hier finden Sie Erfahrungsberichte zum Qualitätsmanagement in verschiedenen Betrieben

“Competing German Spas cooperate on common QMS to cut costs and boot benefits”
(Ein Artikel von Hans Eckert und Ulrich Schulze aus “ISO Management Systems”, January - February 2005)

“Qualitätsmanagement im Klinikverbund - das QM-System nach DIN EN ISO 9001 des Verbands der Kurbeherbergungsbetriebe Deutschlands e.V. (VDKB)” / “Quality Management in a Clinic Combine - The Quality Management System According to DIN EN ISO 9001 of the VDKB, Verband der Kurbeherberungsbetriebe Deutschlands e.V.”
(Ein Artikel von H. Eckert und U. Schulze in der Zeitschrift “Rehabilitation”, Nr. 43, Thieme-Verlag, Stuttgart / New York, 2004)

“Preiswertes QM für Reha-Einrichtungen zertifiziert. Stärker im Verbund.”
(Ein Artikel von Hans Eckert und Nicole Schlott, Bad Elster, aus der Zeitschrift “QZ - Qualität und Zuverlässigkeit”, Organ der Deutschen gesellschaft für Qualität, Carl Hanser Verlag, München, März 2004)

“Verbundzertifizierung - ein effizienter Weg zu spürbaren Qualitätsverbesserungen”
(Abstract eines Vortrags von Hans Eckert auf dem 13. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium des Verbandes der Rentenversicherungsträger, VdR, vom 08. - 10.03.2004 in Düsseldorf)

Hier finden Sie die Rede des Staatssekretärs Dr. Klaus-Theo Schröder bei der Überreichung der ersten QMS-Zertifikate am 01. Juli 2003.


Kontakte:

Bernd Schmeink,
Vorsitzender des Vorstandes des VDKB e.V.
Alpenblick 18, Postfach 1729, 86820 Bad Wörishofen;
Tel.: 08247 / 34998
Fax: 08247 / 333800
www.vdkb.de
E-Mail: info@vdkb.de

Jürgen Höret, Vorsitzender des VDKB-QM-Lenkungsgremiums

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